Verpflegungsgeld ist Entgeltbestandteil nach dem AAÜG

Am 23. Januar 2018 war ich als ehrenamtlicher Richter am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz geladen. Zur Entscheidung standen – neben einigen „Standard“-Rentenverfahren – auch 2 Verfahren der besonderen Art mit Aktenzeichen L_4_RS_226_15 und L_4_RS_232_15 auf der Tagesordnung.

Beide Verfahren wurden, trotz heftiger Gegenwehr gegen den Berufungsbeklagten, den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächs. Staatsministerium des Innern, dieses vertreten durch das Polizeiverwaltungsamt, entschieden.

Was waren die Hintergründe?

Das Gericht hat für Recht erkannt: „Die gezahlten persönlichen Vergütungen in Form von Verpflegungsgeld und Bekleidungsgeld sind Bestandteil des nach dem AAÜG zugrunde zu legenden erzielten Arbeitsentgelts.“

Grundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes an den Kläger waren der Befehl des Ministers des Innern Nr. 24/60 vom 22.4.1960 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates der DDR über die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld für die Angehörigen der bewaffneten Organe des MdI vom 21.4.1960 sowie die darauf beruhende Dienstvorschrift Nr. I/29 des Ministers des Innern vom 20.5.1963 sowie die jeweils vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei erlassene Ordnung Nr. 18/68 vom 1.7.1968 – Ordnung über die Verpflegungsversorgung – (dort: III.), ferner die Ordnung Nr. 21/73 vom 10.1.1973 – Ordnung über die Zahlung von persönlichen Vergütungen und Entschädigungen (Buchst. A I Ziff. 1 Abs. 1 b, Abs. 3; Buchst. A II Ziff. 1 Abs. 2 und 3), die Ordnung Nr. 18/74 über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung – vom 20.12.1973 (dort: III., IV.), die Ordnung Nr. 18/77 über die Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung vom 16.5.1977 und die Ordnung Nr. 18/87 über die Organisation und Sicherstellung der Verpflegungsversorgung – Verpflegungsordnung – vom 21.11.1986 (dort: B….I.).

Mit dieser Entscheidung gibt es wohl einige Rentenbescheide von Angehörigen der Volkspolizei und der NVA, die zu überarbeiten sind.